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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des S H in S, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Oktober 2005, Zl. 0/912-19110/9-2005, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§§ 10 Abs. 1 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF (StbG)" ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der (1980 im Kosovo geborene) Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling, er habe seit 16. März 1999 seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich; er sei seit 20. Juli 2002 bei einem näher bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt.
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6. Juli 2004 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und hiefür "nach den §§ 28, 83 Abs. 1 StGB" zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Dieser strafgerichtlichen Verurteilung seien folgende Taten des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen:
"Er (der Beschwerdeführer) hat
1. am 23.10.2002 in Salzburg versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Hose und einen Gürtel im Gesamtwert von EUR 59,80 der Firma C&A mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und
2. am 24.4.2003 in Salzburg in der Fanny-von-Lehnert-Straße 2
a) B.B. am Körper verletzt, indem er ihm gemeinsam mit einem namentlich nicht bekannten Täter mehrere Faustschläge gegen den Kopf sowie einen Stoss gegen den Körper versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung, Hautabschürfungen im Bereich der linken Stirnhälfte, sowie ein Brillenhämatom erlitt, und
b) sich gemeinsam mit diesem namentlich nicht bekannten Täter den Eintritt in die Wohnung des B.B. mit Gewalt erzwungen."
Aus den Entscheidungsgründen dieses Strafurteils gehe (auszugsweise) Folgendes hervor:
"... dass der Beschuldigte am 23.10.2002 im Verkaufslokal der Firma C&A Mode GesmbH eine Hose und einen Gürtel anprobiert und dann seine eigene Hose über diese Kleidungsstücke gezogen habe. Er habe sodann das Verkaufslokal verlassen wollen, um diese Waren wegzunehmen und für sich zu behalten. Er habe sich in Richtung Ausgang begeben, aber das Verkaufslokal nicht verlassen, weil er bemerkt habe, dass er vom Kaufhausdetektiv beobachtet wurde. Er sei mehrmals in der Nähe des Einganges auf- und abgegangen, um bei einer günstigen Gelegenheit doch das Geschäft verlassen zu können.
...
Schließlich sei der Beschuldigte doch wieder in die Umkleidekabine gegangen, habe die beiden Stücke abgelegt, habe sie unter anderen versteckt und das Haus dann verlassen, ohne die Sachen mitzunehmen. Die Preisschilder von den beiden Warenstücken habe er bereits entfernt gehabt, worauf ihn der Detektiv angehalten und der Polizei übergeben hat. Zum Diebstahlsvorfall zog sich der Beschuldigte (Beschwerdeführer) darauf zurück, dass er sich unwissend verhielt. Er bestritt die Tat und betonte, er habe ja keine Hose gehabt.
Zum Vorwurf der Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs:
... Die beiden stießen ihn jedoch mit Gewalt in den Vorraum der Wohnung, folgten B. dorthin nach und begannen nun gemeinsam auf ihn einzuschlagen. Sie prügelten ihn, bis er am Boden lag und auch dann noch so, dass B. schließlich die im Spruch angeführten Verletzungen erlitt. Er war kurz bewusstlos und als er wieder zu sich kam, waren die Angreifer verschwunden. Die beiden Täter wollten B.B. schlagen und es war ihnen klar, dass sie ihn durch die Art und Weise wie sie vorgingen verletzen würden, das aber wollten sie. Sie wollten ihn auch in seiner Wohnung attackieren, deshalb stießen sie ihn auch mit Gewalt in diese hinein und gingen selber in die Wohnung."
In dem genannten Strafurteil habe das Strafgericht die Diversion aus mehreren Gründen ausgeschlossen, nämlich, weil der Beschwerdeführer zu seinen Taten "nicht gestanden sei", er diese Rechtswohltat schon einmal erfahren habe und schließlich auch, weil er in kurzer Abfolge Delikte verschiedenen Charakters gesetzt habe. Das Strafgericht habe als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer unbescholten gewesen sei, es hinsichtlich des Vergehens des Diebstahls beim Versuch geblieben sei und die Waren zurückgestellt worden seien; als erschwerend habe das Strafgericht die Brutalität des Vorgehens bei Körperverletzung und Hausfriedensbruch und die Begehung mehrerer Delikte gewertet. Dass das Opfer "zu zweit bis zur Bewusstlosigkeit" verprügelt wurde, sei bezogen auf das Ausmaß des Verschuldens vom Strafgericht als schwer angesehen worden. Das Fehlen jeglicher Schuldeinsicht und jeglichen Geständnisses seien (aus strafrechtlicher Sicht) nicht erschwerende, sondern mangelnde mildernde "Elemente".
In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde ihre (eingehend begründete) Ermessensentscheidung auf § 11 StbG. Auch wenn die Verleihungsvoraussetzungen im Beschwerdefall als erfüllt anzusehen seien, dürfe die Behörde Umstände, die bei Prüfung dieser Voraussetzungen (gemäß § 10 Abs. 1 StbG) zu beurteilen waren, im Rahmen ihrer Interessensabwägung heranziehen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei gewertet worden, dass er beruflich und (bis zu einem gewissen Grad auch) sprachlich in Österreich integriert sei; er sei seit Juli 2002 bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 14. Mai 1999 den Flüchtlingsstatus in Österreich besitze.
Die begangenen Straftaten, für die der Beschwerdeführer am 6. Juli 2004 strafgerichtlich verurteilt worden sei, nämlich Körperverletzung und Hausfriedensbruch (§§ 83, 109 StGB), würden seine negative Einstellung gegenüber Regeln (Normen) zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen zeigen. Auf Grund der (näher festgestellten) besonderen Brutalität des Beschwerdeführers sowie der Delikte verschiedenen Charakters könne eine positive Persönlichkeitsprognose im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht gegeben werden; das Strafurteil liege erst knapp über ein Jahr zurück und es sei auch noch nicht getilgt. Der Beschwerdeführer sei (auch) von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 3. April 2002 wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Diebstahls angezeigt worden; das diesbezügliche Verfahren sei am 10. April 2002 "gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt" worden. Nach der (in der Bescheidbegründung näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei "bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens auf die vom Verleihungswerber begangenen strafbaren Handlungen Bedacht zu nehmen, mögen einzelne strafbare Handlungen auch nicht in eine gerichtliche Verurteilung gemündet haben; Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der Einschätzung der Persönlichkeit eines Verleihungswerbers besonders ins Gewicht".
Angesichts der dargelegten Umstände (Taten) erscheine das Gesamtbild des Beschwerdeführers derzeit nicht so einwandfrei, dass die Wahrung des öffentlichen Wohls und die öffentlichen Interessen gewährleistet erschienen. Bei Ausübung ihres Ermessens (im Sinne des § 11 StbG) komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse und das öffentliche Wohl sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem österreichischen Rechts- und Wertesystem gegen eine Verleihung spreche.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 11 StbG (in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 124/1998) hat die Behörde sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war es der belangten Behörde nicht verwehrt, Umstände, die bereits bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 StbG zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gemäß § 11 StbG heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausübung ihres freien Ermessens hatte die belangte Behörde (auch) auf die vom Verleihungswerber begangenen strafbaren Handlungen Bedacht zu nehmen, mögen einzelne strafbare Handlungen auch nicht in eine gerichtliche Verurteilung gemündet haben. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der Einschätzung der Persönlichkeit eines Verleihungswerbers besonders ins Gewicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2000/01/0523, und die darin angegebene Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0620).
Die Beschwerde wendet sich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. auch in ihrer Rechtsrüge dagegen, dass die belangte Behörde die gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegte Anzeige (der Bundespolizeidirektion Salzburg) vom 3. April 2002 angeführt bzw. in die "Ermessensentscheidung mit einbezogen" habe.
Insoweit die Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde habe die Einstellung nach § 90 Abs. 1 StPO "negiert", weil der Beschwerdeführer von dem (zur Anzeige gebrachten) Verdacht "freigesprochen" worden sei, ist zu erwidern, dass ein "Freispruch" jedenfalls nicht vorlag, die Einstellung eines Strafverfahrens im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren Bindungswirkung nicht entfaltet und es der belangten Behörde demnach nicht verwehrt gewesen wäre, über den der zurückgelegten Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalt ein selbstständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0121; und die Besprechung von Gerhard Muzak in migralex 2007, Seite 67 f).
Als "Verletzung des Parteiengehörs" macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass sie die Verleihung nach § 11 StbG versagen werde.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass Gegenstand des Parteiengehörs Ergebnisse der Beweisaufnahme sind. Zu Fragen der Beweiswürdigung sowie zu rechtlichen Erwägungen braucht kein Parteiengehör gewährt zu werden. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters am 29. August 2005 Akteneinsicht und Parteiengehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu dem vorgehaltenen Strafurteil (vom 6. Juli 2004) gab der Beschwerdeführer an, dieses Urteil sei ihm bekannt, er habe dazu nichts zu sagen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erstattete danach am 12. September 2005 eine schriftliche Stellungnahme. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs ist daher nicht erfolgt und die Verfahrensrüge insgesamt unberechtigt.
Der (begründeten) Interessenabwägung im Sinne des § 11 StbG hält die Beschwerde im Wesentlichen entgegen, der Diversion im Jahr "2002" sei nur ein "kleiner Ladendiebstahl" zu Grunde gelegen; Körperverletzung und Hausfriedensbruch hätten im April 2003 stattgefunden. Seit Begehung dieser Straftaten habe der Beschwerdeführer sich wohlverhalten. Bei der "vorliegenden Integration" sei die Abweisung seines Verleihungsantrages nicht gerechtfertigt. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hätte die belangte Behörde nämlich berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling sei, er "gut Deutsch spricht", seit 2002 in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehe und nur positive Stellungnahmen von "Verwaltungsbehörden" vorlägen.
Die Argumente der Beschwerde reichen nicht aus, die Ermessensentscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde behauptet zwar, die "Tat" des Beschwerdeführers nicht beschönigen zu wollen, sie geht aber über wesentliche Umstände des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens hinweg.
Die Taten (Körperverletzung und Hausfriedensbruch) waren dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einer zweiten Person durch Versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Kopf sowie einen Stoß gegen den Körper eine andere Person am Körper vorsätzlich verletzte bzw. sich (ebenfalls vorsätzlich) den Eintritt in die Wohnung des Geschädigten mit Gewalt erzwungen hatte. Im Strafurteil hat das Strafgericht die "Brutalität des Vorgehens bei der Körperverletzung und beim vorangegangenen Hausfriedensbruch" als sehr gewichtig hervorgehoben und es hinsichtlich des Verschuldensausmaßes als schwer erachtet, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einer zweiten Person den Geschädigten "bis zur Bewusstlosigkeit verprügelte". Inwieweit dieses festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde behauptet wird - "keine wirklich brutale Vorgangsweise" darstelle, ist nicht nachvollziehbar und vermag die Beschwerde auch nicht einsichtig zu machen.
Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit (vorsätzliche Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) durfte die belangte Behörde wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten, die einer Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne vorherige Bewährung über einen längeren Zeitraum hinweg aus Gründen des öffentlichen Interesses entgegenstand (vgl. dazu die genannten Erkenntnisse Zl. 2000/01/0523 und Zl. 2003/01/0620). Gleiches hat im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des im Zusammenhang stehenden Körperverletzungsdeliktes für das vom Beschwerdeführer begangene Delikt des Hausfriedensbruchs (§ 109 Abs. 1 StGB) zu gelten. Eine Bewährung des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 24. Oktober 2005) jedenfalls noch nicht vor. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Zeit eines "Wohlverhaltens" von "30 Monaten" reichte dafür noch nicht aus (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis von 6. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0526, und die darin angegebene Judikatur).
Die für die "Integration" des Beschwerdeführers in der Beschwerde vorgebrachten Umstände hat die belangte Behörde "zu Gunsten des Antragstellers" festgestellt und auch gewertet. Insoweit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die belangte Behörde, die sich bei ihrer Ermessensentscheidung vom Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers, aber auch den öffentlichen Interessen leiten ließ, gelangte aus den dargestellten Erwägungen mit Recht zu dem Ergebnis, dass der Verleihung der Staatsbürgerschaft öffentliche Interessen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) entgegenstünden. Ein dabei unterlaufener Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung und demnach eine vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG wahrzunehmende Rechtswidrigkeit ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 10. April 2008
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010777.X00Im RIS seit
16.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008