RS Vwgh 1988/2/22 86/15/0064

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Veröffentlicht am 22.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
BAO §299 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Für das Bescheidbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, daß der VwGH verpflichtet ist, den angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. Hat der angefochtene Bescheid die Behebung eines vorläufigen Bescheides des Finanzamtes wegen dessen Rechtswidrigkeit nach § 299 Abs 2 BAO zum Gegenstand, so ist entscheidend, ob dem erstinstanzlichen Bescheid ein Mangel angehaftet hatte, der seine Aufhebung rechtfertigte (Hinweis E 3.6.1986, 86/14/0002).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150064.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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