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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §200;Rechtssatz
Für das Bescheidbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, daß der VwGH verpflichtet ist, den angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. Hat der angefochtene Bescheid die Behebung eines vorläufigen Bescheides des Finanzamtes wegen dessen Rechtswidrigkeit nach § 299 Abs 2 BAO zum Gegenstand, so ist entscheidend, ob dem erstinstanzlichen Bescheid ein Mangel angehaftet hatte, der seine Aufhebung rechtfertigte (Hinweis E 3.6.1986, 86/14/0002).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150064.X03Im RIS seit
14.01.2002