RS Vwgh 1988/2/22 87/15/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/11, 631;

Rechtssatz

Das in einer Eingabe enthaltene Ansuchen um Erteilung von mehreren Bewilligungen zur Anbringung von Zeitungsverkaufseinrichtungen an verschiedenen Standorten gem § 82 Abs 1 StVO ist als eine Mehrheit von Ansuchen iSd § 12 Abs 1 GebG zu werten. Dies ergibt sich daraus, dass der Tatbestand des § 82 Abs 1 StVO iVm § 83 StVO klar und eindeutig auf die Verkehrsverhältnisse (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) in einem bestimmten lokalen Bereich abstellt, für den die Bewilligung erteilt werden soll. Jede Bewilligung für sich ist schon begrifflich nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Standort denkbar und hat keinen Einfluß auf alle anderen, für andere Standorte angestrebten Bewilligungen. Es besteht somit keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Bewilligungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150106.X02

Im RIS seit

22.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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