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21/03 GesmbH-RechtNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Aus der Tatsache der Nichterwähnung in einer Urkunde über den Beschluß der Gesellschafter einer GmbH, in welcher Form der Gesellschafterbeschluß erfaßt worden ist - nämlich in einer Versammlung der Gesellschaft oder außerhalb einer solchen - kann nicht in denkmöglicher Weise gefolgert werden, aus der Urkunde ergebe sich eindeutig die Beschlußfassung im Rahmen einer derartigen Versammlung. Ein Gegenbeweis iSd § 17 Abs 2 GebG 1957 ist in diesem Falle zulässig.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150055.X02Im RIS seit
22.02.1988