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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §200;Rechtssatz
Die Oberbehörde ist in Ausübung des Aufsichtsrechtes gem § 299 BAO berechtigt, jeden Bescheid, also auch einen vorläufigen Bescheid gem § 200 BAO bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen, aufzuheben. Wird ein vorläufiger Bescheid nach § 200 BAO gem § 299 Abs 2 BAO aufgehoben, und wird der Aufhebungsbescheid beim VwGH angefochten, so ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht jener vorläufige Bescheid, mit dem das Finanzamt nach Aufhebung des erstinstanzlichen vorläufigen Abgabenbescheides durch die belangte Behörde neuerlich die Abgabe (hier Gesellschaftssteuer) festgesetzt hat, sondern nur der Aufhebungsbescheid gem § 299 Abs 2 BAO.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150064.X04Im RIS seit
14.01.2002