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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z1 idF 1980/580;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0181 E 20. März 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Abfertigung stellt ein besonderen Regeln unterworfenes Entgelt für die Erbringung von Diensten in den Anwartschaftszeiten, die nach § 23 Abs 1 AngG für ihre Berechnung von Bedeutung sind, dar. War ein Angestellter nur während eines Teilzeitraumes seines Angestelltenverhältnisses Organmitglied seines Arbeitgebers im Sinne des § 1 Abs 5 Z 2 IESG, so kann - in Übertragung der Grundgedanken des E vom 5.12.1984, 83/11/0105 - Insolvenz-Ausfallgeld für die geltend gemachte Abfertigung nicht schlechthin wegen seiner Organmitgliedschaft in einem Teilzeitraum seines Angestelltenverhältnisses verneint werden; es kommt vielmehr nur eine entsprechende Kürzung in Betracht. Diese Grundsätze gelten sowohl dann, wenn der Angestellte während der gesamten Anwartschaftszeiten bei dem Dienstgeber, gegen den sich der Abfertigungsanspruch richtet, als Angestellter beschäftigt war, als auch dann, wenn die Anwartschaftszeiten kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung auch Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber umfassen, oder wenn - in Betriebsnachfolgefällen - die Anwartschaftszeiten auch solche im selben Betrieb, in dem er zuletzt tätig war, erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110158.X06Im RIS seit
07.06.2006