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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §20;Rechtssatz
§ 54 Abs 2 lit b Tiroler FlVfLG 1978 idF 27/1982 kennt keine Unterscheidung zwischen konstitutiver (etwa Servitutenregulierungsurkunde) und deklarative Urkunde (etwa Grundbuchseintragung) als "urkundlichen Nachweis" über Bestand oder Umfang von Anteilsrechten. Auch können Servitutenregulierungsurkunden insofern deklaraterischen Charakter haben, als Nutzungsberechtigungen oftmals nicht neu geschaffen, sondern als bestehend bezeichnet werden. Die Bestimmung legt darüber hinaus auch keine Priorität von Servitutenregulierungsurkunden vor anderen Urkunden fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1983070175.X01Im RIS seit
07.10.2004Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015