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WohnungswesenNorm
AVG §38 idF 1998/I/123Rechtssatz
Hat die Behörde ein "Ermittlungsverfahren" über den Antrag der Genossenschaft auf Feststellung der Nichtigkeit der bei der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse eingeleitet, wozu sie zweifellos unzuständig ist, so ist dies bedeutungslos. Diese Frage könnte sie lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag iSd § 29 WGG prüfen; ansonsten sind bei gemeinnützigen Genossenschaften ebenso wie bei anderen die ordentlichen Gerichte zur Prüfung dieser rein zivilrechtlichen Fragen berufen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X09Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020