RS Vwgh 1988/2/23 87/05/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

Wohnungswesen
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/04 Genossenschaftsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §38 idF 1998/I/123
GenG 1873 §31 idF 1982/371
GenG 1873 §33 idF 1982/371
VwRallg
WGG 1979 §29

Rechtssatz

Hat die Behörde ein "Ermittlungsverfahren" über den Antrag der Genossenschaft auf Feststellung der Nichtigkeit der bei der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse eingeleitet, wozu sie zweifellos unzuständig ist, so ist dies bedeutungslos. Diese Frage könnte sie lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag iSd § 29 WGG prüfen; ansonsten sind bei gemeinnützigen Genossenschaften ebenso wie bei anderen die ordentlichen Gerichte zur Prüfung dieser rein zivilrechtlichen Fragen berufen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X09

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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