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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 1956 §29 Abs4;Rechtssatz
Bei der Auslegung von Normen, ist im Zweifel jener Auslegung der Vorzug zu geben, die eine Regelungslücke vermeidet. Dem Gesetzgeber kann mämlich nicht unterstellt werden, eine unvollständige Regelung gewollt zu haben.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110084.X02Im RIS seit
11.07.2001