RS Vwgh 1988/2/23 85/04/0226

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2839/53 E 27. Jänner 1985 VwSlg 3638 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art 133 Z 4 B-VG ist das Erfordernis, dass ein Mitglied der Kollegialbehörde die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, nicht ausreichend; vielmehr muss es sich um ein Mitglied handeln, das tatsächlich hauptberuflich das Richteramt ausübt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985040226.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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