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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2839/53 E 27. Jänner 1985 VwSlg 3638 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Für den Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art 133 Z 4 B-VG ist das Erfordernis, dass ein Mitglied der Kollegialbehörde die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, nicht ausreichend; vielmehr muss es sich um ein Mitglied handeln, das tatsächlich hauptberuflich das Richteramt ausübt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985040226.X01Im RIS seit
21.06.2005