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WohnungswesenNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Eine Eingabe muss dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch vor Erlassung (=Zustellung: Hinweis auf E vom 7.4.1964, 0077/64) des Bescheides bei der Behörde eingelangt ist; hat die Behörde darauf nicht Bezug genommen, dann stellt dies aber lediglich einen Verfahrensmangel dar, der nur im Falle seiner Erheblichkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken würde.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X05Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020