RS Vwgh 1988/2/23 87/05/0189

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Wohnungswesen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Eine Eingabe muss dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch vor Erlassung (=Zustellung: Hinweis auf E vom 7.4.1964, 0077/64) des Bescheides bei der Behörde eingelangt ist; hat die Behörde darauf nicht Bezug genommen, dann stellt dies aber lediglich einen Verfahrensmangel dar, der nur im Falle seiner Erheblichkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken würde.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X05

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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