RS Vwgh 1988/2/23 88/05/0020

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Fehlen eines förmlichen Abspruches über Einwendungen stellt keinen entscheidungswesentlichen Mangel dar, sofern nur die Bescheidbegründung erkennen lässt, dass sich die Behörde mit ihnen ausreichend auseinander gesetzt hat (hier ist der Bfr daher in seinen Rechten nicht dadurch verletzt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich angeführt wurde, über welche Anträge und Einwendungen des Bf abgesprochen wurde).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050020.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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