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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Fehlen eines förmlichen Abspruches über Einwendungen stellt keinen entscheidungswesentlichen Mangel dar, sofern nur die Bescheidbegründung erkennen lässt, dass sich die Behörde mit ihnen ausreichend auseinander gesetzt hat (hier ist der Bfr daher in seinen Rechten nicht dadurch verletzt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich angeführt wurde, über welche Anträge und Einwendungen des Bf abgesprochen wurde).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050020.X04Im RIS seit
11.07.2001