TE Vwgh Beschluss 2008/4/17 2007/15/0290

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Veröffentlicht am 17.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des C in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 17. Oktober 2007, Zl. RV/0591-G/07, betreffend Einkommensteuer 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch seinen Sohn, welcher sich auf eine Vollmachtserteilung beruft, eine Eingabe eingebracht, die auf Grund ihres Inhaltes als Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 zu werten ist.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2008, 2007/15/0290-2, wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung zurückgestellt. Der Mängelbehebungsauftrag umfasst insbesondere die Punkte, dass das Recht, in welchem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen sei und dass eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen sei (§ 28 Abs. 5 VwGG). Weiters sei die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu versehen. Zudem sei die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen. Im Mängelbehebungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Im Mängelbehebungsauftrag wurde auch darauf hingewiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde selbst dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurden der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von vier Wochen bestimmt.

Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Beschwerdeführer adressiert.

Mit Telefax vom 31. Jänner 2008 teilte der an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhafte Sohn mit, er bedanke sich für den Mängelbehebungsschriftsatz vom 21. Jänner 2008. Dieser sei aber im Hinblick auf die erteilte Vollmacht an die falsche Person adressiert. Er werde dennoch am 1. Februar 2008 weitere Schriftstütze vorlegen.

Weiter Eingaben sind in der Folge nicht eingelangt.

§ 23 Abs. 1 VwGG lautet:

"Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen."

Im Hinblick darauf, dass der Sohn des Beschwerdeführers weder zum Kreis der Anwälte noch zu jenem der Wirtschaftstreuhänder gehört, hatte die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Beschwerdeführer zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 1987, 87/03/0215).

Mit dem erwähnten Telefax vom 31. Jänner 2008 ist der Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG als das Recht, in welchem der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid verletzt sei, nicht benannt worden. Weiters ist weder die zurückgestellte Beschwerde wieder vorgelegt noch eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides beigebracht worden.

Schon aus diesen Gründen ist auszuschließen, dass der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel vollständig erfüllt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit eine Unterlassung der Mängelbehebung vor (vgl. für viele den Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/13/0042).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassung der Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 17. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150290.X00

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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