RS Vwgh 1988/2/23 87/05/0189

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

Wohnungswesen
21/04 Genossenschaftsrecht
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GenG 1873 §31 idF 1982/371
GenG 1873 §33 idF 1982/371
WGG 1979 §29

Rechtssatz

Eine gesetzwidrig zustande gekommene Wahl ist wie andere Beschlüsse der Generalversammlung mangels besonderer gesetzlicher Regelung mit Nichtigkeit bedroht (Hinweis auf Kastner im Handbuch des Österr. Genossenschaftswesens, S 184). Dies ändert jedoch nichts daran, dass derjenige, der die Gesetzwidrigkeit eines äußerlich fehlerfreien Beschlusses behauptet, die Gründe hiefür entsprechend darzutun hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X04

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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