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WohnungswesenNorm
GenG 1873 §31 idF 1982/371Rechtssatz
Eine gesetzwidrig zustande gekommene Wahl ist wie andere Beschlüsse der Generalversammlung mangels besonderer gesetzlicher Regelung mit Nichtigkeit bedroht (Hinweis auf Kastner im Handbuch des Österr. Genossenschaftswesens, S 184). Dies ändert jedoch nichts daran, dass derjenige, der die Gesetzwidrigkeit eines äußerlich fehlerfreien Beschlusses behauptet, die Gründe hiefür entsprechend darzutun hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X04Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020