RS Vwgh 1988/2/23 87/05/0189

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

Wohnungswesen
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/04 Genossenschaftsrecht

Norm

ABGB §1002
ABGB §1007
ABGB §1009
ABGB §1011
GenG 1873 §27 idF 1982/371
GenG 1873 §31 idF 1982/371
GenG 1873 §33 idF 1982/371
VwRallg

Rechtssatz

Zur Frage der Unzulässigkeit der Vertretung mehrerer Genossenschafter durch eine Person kann nicht auf § 43 des deutschen Genossenschaftsgesetzes verwiesen werden, wenn, wie hier, ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist und dem österreichischen GenossenschaftsG derartige Beschränkungen der Vertretung, soweit sie nicht in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sind, fremd sind. Es ist auch nicht verständlich, inwiefern dies dem österreichischen Genossenschaftsgesetz immanent sein sollte (Hinweis Kastner im Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens S 182 f). Ebenso ist es bedeutungslos, ob Vollmachtnehmer konkrete Aufträge bezüglich des Stimmverhaltens erteilt haben, da dem österreichischen Recht derartige Beschränkungen der Vollacht fremd sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X06

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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