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WohnungswesenNorm
ABGB §1002Rechtssatz
Zur Frage der Unzulässigkeit der Vertretung mehrerer Genossenschafter durch eine Person kann nicht auf § 43 des deutschen Genossenschaftsgesetzes verwiesen werden, wenn, wie hier, ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist und dem österreichischen GenossenschaftsG derartige Beschränkungen der Vertretung, soweit sie nicht in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sind, fremd sind. Es ist auch nicht verständlich, inwiefern dies dem österreichischen Genossenschaftsgesetz immanent sein sollte (Hinweis Kastner im Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens S 182 f). Ebenso ist es bedeutungslos, ob Vollmachtnehmer konkrete Aufträge bezüglich des Stimmverhaltens erteilt haben, da dem österreichischen Recht derartige Beschränkungen der Vollacht fremd sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X06Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020