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L85004 Straßen OberösterreichNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat von sich aus auch auf Grund der allgemeinen Ausführungen über die Notwendigkeit des neuen Straßenverlaufes nach der Aktenlage keine Bedenken gegen die Trassenverordnung der OÖ Landesregierung vom 17.6.1985, LGBl Nr 73 (Falkenstein-Landesstrasse L 584). Insbesondere reichen die Ausführungen des im Verfahren vorgelegten Privatgutachten über die Notwendigkeit der neuen Trassenführung nicht aus, um Zweifel an der Gesetzmäßigkeit zu erwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050020.X03Im RIS seit
11.07.2001