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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Erlischt die Rechtspersönlichkeit einer Partei (hier: mitbeteiligter Bewilligungswerber um Wasserbenutzungsrechte) noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so kann der angefochtene Bescheid nicht mehr in Rechte des Bf eingreifen. Da der VwGH aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, sind damit die Voraussetzungen erfüllt, die Beschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, ohne dass die Klaglosstellung eingetreten wäre, wobei jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis auf Judikatur bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, S 306 ff, sowie B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1983070263.X01Im RIS seit
08.10.2004