RS Vwgh 1988/2/23 83/07/0263

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Erlischt die Rechtspersönlichkeit einer Partei (hier: mitbeteiligter Bewilligungswerber um Wasserbenutzungsrechte) noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so kann der angefochtene Bescheid nicht mehr in Rechte des Bf eingreifen. Da der VwGH aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, sind damit die Voraussetzungen erfüllt, die Beschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, ohne dass die Klaglosstellung eingetreten wäre, wobei jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis auf Judikatur bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, S 306 ff, sowie B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1983070263.X01

Im RIS seit

08.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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