RS Vwgh 1988/2/23 85/04/0226

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2839/53 E 27. Jänner 1985 VwSlg 3638 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die bloß tatsächliche Mitwirkung eines Richters in einem Kollegialorgan ist für die Voraussetzungen des Art 133 Z 4 B-VG ohne Belang; es kommt hiebei auf die vom Gesetzgeber bei Einrichtung des betreffenden Kollegialorgans aufgestellten Vorschriften und nicht auf den konkreten Sachverhalt im Einzelfall an.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985040226.X02

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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