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WohnungswesenNorm
WGG 1979 §29Rechtssatz
Die Verhinderung des Zusammentretens des Aufsichtsrates ist jedenfalls dann als Mangel iSd § 29 WGG anzusehen, wenn die Generalversammlung Vorstand und Aufsichtsrat nicht entlastet und den Jahressabschluss nicht genehmigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X02Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020