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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der dreimaligen Begehung von Alkoholdelikten und der Tatsache, dass ihm bereits zweimal wegen derartiger Straftaten die Lenkerberechtigung entzogen worden war, wurde der Betroffene durch die Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG mit 12 Monaten, für die ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt. Der VwGH hat in vergleichbaren Fällen auch schon die Festsetzung erheblich längerer Zeiten und auch eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung für rechtmässig erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110286.X03Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009