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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 29 Abs 4 HeeresgebührenG gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 27 Abs 1 und ist es daher ohne Belang, ob und in welcher Höhe allenfalls ein diese übersteigender Verdienstentgang eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110084.X03Im RIS seit
11.07.2001