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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1956 §30 Abs4;Rechtssatz
Aus § 30 Abs 4 zweiter Satz HGG ergibt sich, dass Wohnkostenbeilhilfe auch für eine Wohnung gebührt, die vor Antritt des Präsenzdienstes noch nicht der Befriedigung des Wohnbedarfes eines Wehrpflichtigen gedient hat, weil sie von ihm erst nach Antritt des Präsenzdienstes erworben wurde, sofern er nur deren Erwerb nachweislich vor der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet hat. Umsomehr gebührt Wohnkostenbeihilfe - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - dann, wenn eine Wohnung bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls erworben wurde und sogar - zumindest teilweise - der Befriedigung des Wohnbedarfes des Wehrpflichtigen gedient hat (Diese Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des E 27.10.1987, 87/11/0080; diese sind - sachverhaltsbezogen - ausschließlich auf § 30 Abs 4 HGG erster Satz abgestellt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110086.X01Im RIS seit
29.05.2006