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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Die aus der Umrechnung von im Verfahren nach dem IESG geltend gemachten Bruttobeträge in Nettobeträge erwachsenen Kosten des Antragstellers entstehen nicht in Verfolgung von Ansprüchen gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, dem privatrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zugrundeliegen. Unabhängig davon, ob den Antragsteller im Verwaltungsverfahren nach dem IESG die Verpflichtung getroffen hat, eine derartige Umrechnung vorzunehmen, und/oder sein ehemaliger Arbeitgeber in diesen Verwaltungsverfahren zu einer derartigen Umrechnung verpflichtet werden kann, handelt es sich bei diesen dem Antragsteller erwachsenen Kosten um von ihm selbst als Partei im Verwaltungsverfahren zu bestreitende Kosten iSd § 74 Abs 1 AVG 1950 (Hinweis auf E vom 11.6.1986, 84/11/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110157.X04Im RIS seit
08.05.2006