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WohnungswesenNorm
GenG 1873 §31 idF 1982/371Rechtssatz
Bei einer Doppelvertretung bzw. der persönlichen Anwesenheit einer Person neben dem Vollmachtsträger sind die Stimmen nicht doppelt zu zählen. (hier: Beschlussfassung der Generalversammlung einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft), wozu sie zweifellos unzuständig ist, selbst wenn aber eine Doppelzählung bei "mehreren Genossenschaftern" (schließlich waren 91 Mitglieder anwesend) erfolgt sein sollte, kann dies an dem Wahlergebnis - das Protokoll wies eine Mehrheit von mehr als 250 Stimmen gegen den Vorschlag des Vorstandes und keine Gegenstimmen gegen die als gewählt ausgewiesenen neuen Mitglieder des Aufsichtsrates aus - nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X07Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020