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L78104 Starkstromwege OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer hat schon im Bewilligungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Rechte Parteistellung. Dabei kann er geltend machen, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Ein Mangel des öffentl. Interesses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Interessen sich eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass damit öffentliche Interessen verletzt wären. Damit obliegt es dem betreffenden Grundeigentümer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, entsprechende Möglichkeiten aufzuzeigen Hinweis auf E 5.3.1985, 84/05/0193).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050182.X01Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017