RS Vwgh 1988/2/23 87/05/0182

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

L78104 Starkstromwege Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer hat schon im Bewilligungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Rechte Parteistellung. Dabei kann er geltend machen, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Ein Mangel des öffentl. Interesses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Interessen sich eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass damit öffentliche Interessen verletzt wären. Damit obliegt es dem betreffenden Grundeigentümer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, entsprechende Möglichkeiten aufzuzeigen Hinweis auf E 5.3.1985, 84/05/0193).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050182.X01

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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