RS Vwgh 1988/2/24 85/18/0137

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 15.2.1983, 82/05/0169). Wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrundelegt, wird sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (Hinweis E 9.7.1987,87/02/0046).

Schlagworte

SachverhaltsermittlungBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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