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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 15.2.1983, 82/05/0169). Wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrundelegt, wird sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (Hinweis E 9.7.1987,87/02/0046).
Schlagworte
SachverhaltsermittlungBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013