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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörden haben unabhängig von der Wertung der (hier: von der Verwaltungsübertretung völlig verschieden) gerichtlich zu ahndenden Straftat (hier: §§ 15, 136 StGB) durch das Gericht zu entscheiden, ob das verwaltungsstrafrechtliche Tatbestandsmerkmal (hier: "in Betrieb nehmen" gem § 5 Abs 1 StVO) verwirklicht worden ist.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinVerhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013