RS Vwgh 1988/2/24 85/18/0137

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbehörden haben unabhängig von der Wertung der (hier: von der Verwaltungsübertretung völlig verschieden) gerichtlich zu ahndenden Straftat (hier: §§ 15, 136 StGB) durch das Gericht zu entscheiden, ob das verwaltungsstrafrechtliche Tatbestandsmerkmal (hier: "in Betrieb nehmen" gem § 5 Abs 1 StVO) verwirklicht worden ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinVerhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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