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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gibt die Berufungsbehörde einer Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem über mehrere Verwaltungsübertretungen abgesprochen wurde, "nur insoweit Folge, als die Geldstrafe für eine Übertretung herabgesetzt wird", so deutet der Ausspruch "wird nur insoweit Folge gegeben" unmißverständlich darauf hin, daß der Berufung im übrigen, also hinsichtlich der anderen Übertretungen, nicht Folge gegeben wurde, woraus klar hervorgeht, daß die Behörde über die gesamte Berufung meritorisch entschieden hat.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030002.X01Im RIS seit
11.07.2001