RS Vwgh 1988/2/24 87/18/0126

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Ein Lokalaugenschein zum Beweise dafür, dass ein Fahrzeug verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt war, kann unterbleiben, wenn der genaue Standort des hindernden Fahrzeuges z.B. mittels Skizze oder Lichtbild nicht festgehalten worden war und er daher nicht mehr rekonstruierbar wäre.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180126.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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