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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Strecke von mehr als 1 km und bei den aufgestellten Wiederholungszeichen liegt im Falle des Fehlens der gem § 51 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Zusatztafeln (§ 54 Abs 5 lit b StVO) über die Länge der Verbotsstrecke eine nicht gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung vor. Sie ist daher nicht anzuwenden (Maßgebend ist die Kundmachung für den relevanten Bereich, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030160.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009