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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0351 E 31. Jänner 1986 RS 1Stammrechtssatz
Zwar kommen gem § 46 AVG 1950 als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen durch die Behörde oder durch die Gendarmerie in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materielle Wahrheit nicht zulässig sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem § 39 Abs 2 AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013