RS Vwgh 1988/2/24 85/18/0137

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0351 E 31. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar kommen gem § 46 AVG 1950 als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen durch die Behörde oder durch die Gendarmerie in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materielle Wahrheit nicht zulässig sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem § 39 Abs 2 AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten (Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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