RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0095

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0044 E 3. Juli 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: ca 40 km/h) kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht war, keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030095.X02

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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