RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0002

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

Stehen der Behörde Amtssachverständige (hier: Sanitätsabteilung beim Amt der Tir LReg zur Begutachtung des Grades der Alkoholeinwirkung) zur Verfügung, zieht sie aber nichtamtliche Sachverständige (hier: Angehörige des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck) bei, ohne dass dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, dann dürften die Kosten des nicht amtlichen Sachverständigen dem Bestraften nicht als Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG auferlegt werden.

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030002.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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