RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0160

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52a Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch, "der Beschuldigte habe am ... gegen 9.05 Uhr im Gemeindegebiet St. Johann/Haide und Buch-Geiseldorf einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw aus Fahrtrichtung Wien kommend in Richtung Graz gelenkt, wobei er ab km 125 (Gemeindegebiet St. Johann/H.) bis km 128 (Gemeindegebiet Buch-Geiseldorf), Bezirk Hartberg, mit einer im Nachfahren unter Einhaltung eines gleich bleibenden Abstandes festgestellten Geschwindigkeit von ca. 160 km/h die für diesen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 60 km/h überschritten habe", ist im Hinblick auf Tatort und Tatzeit ausreichend konkretisiert.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030160.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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