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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch, "der Beschuldigte habe am ... gegen 9.05 Uhr im Gemeindegebiet St. Johann/Haide und Buch-Geiseldorf einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw aus Fahrtrichtung Wien kommend in Richtung Graz gelenkt, wobei er ab km 125 (Gemeindegebiet St. Johann/H.) bis km 128 (Gemeindegebiet Buch-Geiseldorf), Bezirk Hartberg, mit einer im Nachfahren unter Einhaltung eines gleich bleibenden Abstandes festgestellten Geschwindigkeit von ca. 160 km/h die für diesen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 60 km/h überschritten habe", ist im Hinblick auf Tatort und Tatzeit ausreichend konkretisiert.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030160.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009