RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0253

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0066 E 16. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Mit dem Hinweis auf das Interesse der Verkehrssicherheit darf demnach das Ausmaß einer verhängten Strafe nicht begründet werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030253.X05

Im RIS seit

24.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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