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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 2Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörden haben selbständig und unabhängig von Entscheidungen anderer Behörden, sofern nicht etwa die Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis vorliegt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und darzulegen, auf Grund welcher Beweismittel sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annahmen und welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, daß sie ein Beweismittel dem anderen vorzogen (Hinweis E 24.10.1966, 445/65, VwSlg 7021 A/1966).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinVerhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013