RS Vwgh 1988/2/24 85/18/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden haben selbständig und unabhängig von Entscheidungen anderer Behörden, sofern nicht etwa die Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis vorliegt, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und darzulegen, auf Grund welcher Beweismittel sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annahmen und welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, daß sie ein Beweismittel dem anderen vorzogen (Hinweis E 24.10.1966, 445/65, VwSlg 7021 A/1966).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinVerhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten