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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:88/03/0137 E 9. November 1988;Rechtssatz
Führen die Bemühungen der Behörde, Auskünfte über die Einkommens-, Vemögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten telefonisch zu erlangen, nicht zum Ziel, weil der Beschuldigte nicht erreicht werden kann, so hat die Behörde von Amts wegen die Bemühungen in dieser Frage auf anderem Wege, etwa auf dem einer schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe der gewünschten Daten, fortzusetzen.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030163.X05Im RIS seit
01.12.2005Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018