RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:88/03/0137 E 9. November 1988;

Rechtssatz

Führen die Bemühungen der Behörde, Auskünfte über die Einkommens-, Vemögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten telefonisch zu erlangen, nicht zum Ziel, weil der Beschuldigte nicht erreicht werden kann, so hat die Behörde von Amts wegen die Bemühungen in dieser Frage auf anderem Wege, etwa auf dem einer schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe der gewünschten Daten, fortzusetzen.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030163.X05

Im RIS seit

01.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten