RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0002

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO trifft den Lenker bereits dann, wenn er nach den Umständen des Falles vom Verkehrsunfall mit Sachschaden Kenntnis haben muss, was dann zweifelsfrei gegeben ist, wenn er sich dessen bewusst ist, einen Leitpflock überfahren zu haben, weil er diesfalls annehmen muss, dass mit dem Überfahren eine Beschädigung des Leitpflocks verbunden ist. Eine Möglichkeit einer Besichtigung eines eventuellen Schadens ist nicht Voraussetzung der Meldepflicht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030002.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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