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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Schuldspruch des Strafgerichtes bezieht sich nur auf den von diesem festgestellten Sachverhalt und dessen Unterstellung unter eine bestimmte Norm des Strafrechtes.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinVerhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180137.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013