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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Der bel Beh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die über die Bf verhängte Geldstrafe von S 10.000,-- angesichts der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass die Bf als Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei ein entsprechendes Einkommen hat, bei Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorstrafen, die die Bf trotz der zuletzt über sie verhängten Strafen von S 7.000,-- nicht abhielt, neuerlich gem § 103 Abs 2 KFG straffällig zu werden, für angemessen erachtete, liegt doch auch diese Strafe noch im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030253.X06Im RIS seit
24.02.1988