RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0002

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §64;

Rechtssatz

Wird die "Beitragspflicht zu den Verfahrenskosten" lediglich mit § 64 VStG begründet, so lässt dies ungeachtet des Fehlens der Absatzbezeichnung eindeutig erkennen, dass damit nur der Kostenersatz nach § 64 Abs 1 und 2 VStG gemeint ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030002.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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