Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird die "Beitragspflicht zu den Verfahrenskosten" lediglich mit § 64 VStG begründet, so lässt dies ungeachtet des Fehlens der Absatzbezeichnung eindeutig erkennen, dass damit nur der Kostenersatz nach § 64 Abs 1 und 2 VStG gemeint ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030002.X05Im RIS seit
11.07.2001