RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0253

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Straferkenntnis auch "im Hinblick auf den Strafausspruch" als rechtswidrig bekämpft, wobei er es bei dieser allgemeinen Wendung bewenden ließ, ohne darzulegen, dass und aus welchen Gründen die über ihn verhängte Strafe seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entspreche, sondern vielmehr die von der Erstbehörde vorgenommene Einschätzung unbekämpft gelassen, so besteht für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, in dieser Frage von Amts wegen weitere Ermittlungen zu pflegen (hier: die mangels weiterer Angaben der Beschuldigten vorgenommene Einschätzung, dass die Beschuldigte "Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei mit entsprechendem Einkommen ist", wurde als ausreichend angesehen.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030253.X04

Im RIS seit

24.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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