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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Die auf einem Zeichen nach § 53 Abs 1 Z 23 b StVO (Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf) enthaltene (mögliche) Darstellung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Entfernungsangabe hat nur dann Charakter eines HINWEISES und keiner Festlegung; somit liegt KEINE gesetzmäßige Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030160.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009