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L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim BurgenlandNorm
ASVG §292;Rechtssatz
Bei einem Ersatzanspruch des Landes nach § 9 Abs 1 zweiter Satz Bgld JWG gegen einen Unterhaltspflichtigen handelt es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in der Höhe der Unterhaltspflicht (Hinweis auf E 17.9.1986, 85/11/0098). Der genannte Ersatzanspruch ist weder eine dem Minderjährigen zufließende Einkunft noch eine solche Unterhaltsleistung iSd §§ 292 bis 294 ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X02Im RIS seit
28.11.2006