RS Vwgh 1988/2/25 88/08/0027

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland
61/04 Jugendfürsorge
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §292;
ASVG §293;
ASVG §294;
JWG 1954 §4 Abs1;
JWG Bgld 1957 §9 Abs1 Satz2;

Rechtssatz

Bei einem Ersatzanspruch des Landes nach § 9 Abs 1 zweiter Satz Bgld JWG gegen einen Unterhaltspflichtigen handelt es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in der Höhe der Unterhaltspflicht (Hinweis auf E 17.9.1986, 85/11/0098). Der genannte Ersatzanspruch ist weder eine dem Minderjährigen zufließende Einkunft noch eine solche Unterhaltsleistung iSd §§ 292 bis 294 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X02

Im RIS seit

28.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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