RS Vwgh 1988/2/25 87/02/0184

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ob das Überholmanöver rechtswidrig ausgeführt wurde, ist hier rechtlich unerheblich. (Hinweis auf E vom 19.3.1986, 85/03/0164, wonach es im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 4 StVO nicht darauf ankommt, ob ein Verschulden am Zustandekommen eines Verkehrsunfalles gegeben ist)

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020184.X02

Im RIS seit

25.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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