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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Weder in der StVO noch im VStG finden sich Bestimmungen über eine Ersatzpflicht der STAATSKASSE gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der ihm erwachsenen Kosten. Es sind daher die Verwaltungsbehörden auch nicht berufen, über derartige Ansprüche zu entscheiden (Hinweis E 2.7.1985, 85/05/0071).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020011.X01Im RIS seit
25.02.1988