Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn die Behörde nach der mündlichen Verhandlung, bei der sie eine VORLÄUFIGE rechtliche Würdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommen hat, zu einer anderen rechtlichen Würdigung kommt, so ist dieses Ergebnis den Parteien des Verfahrens nicht gesondert mitzuteilen, wenn die Parteien an der Verhandlung teilgenommen haben und dort Gelegenheit hatten, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Gegenstand des Parteiengehörs kann nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein. Nur wenn die Behörde gegenüber einem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert, ist sie verpflichtet, dies vorzuhalten, da ansonsten die nicht informierte Partei keine tatsächlichen Behauptungen von rechtlichem Gewicht vorbringen könnte. (Hinweis auf E vom 26.3.1985, 84/07/0221)
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060249.X03Im RIS seit
11.07.2001