RS Vwgh 1988/2/25 84/06/0249

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Behörde nach der mündlichen Verhandlung, bei der sie eine VORLÄUFIGE rechtliche Würdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommen hat, zu einer anderen rechtlichen Würdigung kommt, so ist dieses Ergebnis den Parteien des Verfahrens nicht gesondert mitzuteilen, wenn die Parteien an der Verhandlung teilgenommen haben und dort Gelegenheit hatten, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Gegenstand des Parteiengehörs kann nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein. Nur wenn die Behörde gegenüber einem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert, ist sie verpflichtet, dies vorzuhalten, da ansonsten die nicht informierte Partei keine tatsächlichen Behauptungen von rechtlichem Gewicht vorbringen könnte. (Hinweis auf E vom 26.3.1985, 84/07/0221)

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060249.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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