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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Hat die Behörde Zweifel über die mit dem Anbringen eines Einschreiters verfolgte Absicht, so ist dessen Willen zu erforschen, dh die Behörde hat sich die notwendige Klarheit zu verschaffen. Eine bloß allgemein gehaltene Aufforderung mit dem Inhalt, die Erklärungen zu "präzisieren", an eine rechtsunkundige Person gerichtet, genügt diesen Aufforderungen nicht. Die Behörde hätte unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG 1950 den Einschreiter aufzufordern gehabt, zu erklären, welches Rechtsmittel er anstrebe.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060139.X02Im RIS seit
03.01.2006