RS Vwgh 1988/2/25 86/06/0139

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;

Rechtssatz

Hat die Behörde Zweifel über die mit dem Anbringen eines Einschreiters verfolgte Absicht, so ist dessen Willen zu erforschen, dh die Behörde hat sich die notwendige Klarheit zu verschaffen. Eine bloß allgemein gehaltene Aufforderung mit dem Inhalt, die Erklärungen zu "präzisieren", an eine rechtsunkundige Person gerichtet, genügt diesen Aufforderungen nicht. Die Behörde hätte unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG 1950 den Einschreiter aufzufordern gehabt, zu erklären, welches Rechtsmittel er anstrebe.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060139.X02

Im RIS seit

03.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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