RS Vwgh 1988/2/25 88/08/0027

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1890/55 E 31. Oktober 1957 VwSlg 4455 A/1957 RS 2

Stammrechtssatz

Von einem Erschleichen des Bescheides kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde die Möglichkeit hatte, die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeit zu widerlegen, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X04

Im RIS seit

28.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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