RS Vwgh 1988/2/25 84/06/0249

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es besteht kein Parteienrecht als Nachbarn - bei geschlossener Bebauungsweise - auf eine bestimmte Art und Weise der Verbauung.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060249.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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